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1759 gab Herzogin Anna Amalia eine
Feuerordnung heraus. Bleisch zitiert daraus:
"Die Eltern sollen
"ihre Kinder bey Feuer und Licht nicht alleine zu Hause lassen",
bei Neubauten dürfen nur Ziegel verwendet, die Schornsteine nur mit
Backsteinen aufgeführt werden und müssen so weit sein, "daß
wenigstens ein Junge durch selbigen kriechen und auskehren kann".
"Die Küchen sollen mit Backsteinen, steinernen Platten oder Estrich
belegt sein," ebenso die Stellen unter
den Öfen in den Stuben.
Gefordert werden "Brandmauern", gute Verwahrung brennbarer Stoffe
wie "Geströhde, Reißig, Spähne" und
von jedem Hauswirt die
Bereithaltung "einer Laterne" und "wenigstens einer Butte
Wasser". "Das Waschen bey nächtlicher Zeit soll durchaus verboten
sein", ebenso das Brennen der Töpfer, das Dreschen,
Futterschneiden
usw. am Abend. "Gleichwie das Toback-Rauchen weder in Ställen,
Scheunen, Betten oder in der Erndten-Zeit bey dem Binden,
Aufladen bey Einem
neuen Schock Strafe gestattet sein soll." "Niemand soll Flachs
oder Hanf bey denen Öfen in denen Wohnstuben dörren, noch solche bey Licht blauen,
brechen
oder hecheln." "Alles Schiessen wird bey Gefängnisstrafe gantz und
gar untersagt." "Wenn bei Nachtzeit Feuer entstehet, soll jeder
Bürger und Einwohner ein Licht hinter die Fenster setzten
oder eine Laterne
aufhängen, daß die Gassen beleuchtet werden." usw.
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